Satzung der Modellfluggruppe Erbach e.V. 1976

Satzung der Modellfluggruppe Erbach e.V. 1976

1. Name und Sitz

Die Modellfluggruppe Erbach e.V. (nachfolgend: Verein) hat ihren Sitz in Homburg, wo sie
beim Registergericht bereits in das Vereinsregister eingetragen ist.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Aero-Clubs (DAeC), Landesverband Saar, welcher ihn
bei der FAI (Federation Aeronautique International) vertritt.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellflugs.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Pflege des Luftsports durch seine Mitglieder mit Flugmodellen aller Art,
das Anbieten einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung für interessierte Jugendliche
um damit bei ihnen handwerkliches und technisches Interesse zu wecken und zu fördern,
das Bereitstellen eines von der Luftaufsicht genehmigten Geländes, auf dem Modellflug im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen unter Anleitung erfahrener Piloten und unter
Beachtung aller Belange des Umweltschutzes betrieben werden kann,
die Förderung und Unterstützung des Besuchs von Veranstaltungen auf denen seine
Mitglieder sich über den neuesten technischen Stand von emissionsfreundlichen Antrieben
bei Verbrennungs- und Elektromotoren, sowie die Verwendung recyclingfähiger Materialien
im Modellbau informieren können.

Die Einrichtungen des Vereins (Parkplätze, Schutzhütte, Ruhebänke u. dgl.) stehen der
Allgemeinheit zur Verfügung, soweit Sicherheitsbelange während des Flugbetriebs nicht
entgegenstehen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

a) Natürliche Personen ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter können Mitglieder

werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag des
Bewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters, über den der Vorstand mit einfacher
Mehrheit entscheidet. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keiner Begründung.


Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die vom

Verein erlassenen Richtlinien über die Ausübung des Modellsports an.


b) Für fördernde Mitglieder, die nicht am aktiven Modellflug teilnehmen wollen, gilt

Buchst. a) entsprechend. Sie sind von der Versicherungspflicht befreit, zahlen jedoch
mindestens den allgemein festgesetzten Beitrag und haben im Übrigen die gleichen
Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.


c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes im Rahmen einer
Mitgliederversammlung durch Zustimmung mit einer Stimmenmehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen ernannt.

Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben.

Die Mitgliedschaft im Verein ist weder übertragbar, noch vererblich.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein neben dem vollständigen Namen auch
dessen Adresse, Alter, Familienstand, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und die
Bankverbindung sowie sonstige erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese
Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die überlassenen
personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden,
insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sport- bzw. Flugbetriebs.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte
geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung
des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene
Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Als Mitglied des Deutscher Aero Club e.V., Hermann-Blenk-Str. 28, 38108 Braunschweig, ist
der Verein zudem verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder u. a. zur Bestanderhebung aber
insbesondere auch zur Erlangung von Versicherungsschutz zu melden. Übermittelt wird der
vollständige Name des Mitglieds, gegebenenfalls auch Altersangaben; bei Mitgliedern mit
besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit
Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt
unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche
Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch
besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte
personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder durch
Aushänge im Vereinsheim veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten
vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte
Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Das gleiche gilt für die Veröffentlichung der
Mitgliedernamen und der dazugehörigen Kontaktdaten durch Aushang im Vereinsheim.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren.

Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte
persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der
Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die
Kassenverwaltung betreffen, sind nach allerdings entsprechend der steuerrechtlichen
Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den
Vorstand aufzubewahren.

4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt nach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende

des Geschäftsjahres,

c) automatisch, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im
Rückstand ist, ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedarf,

d) durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt, wenn ein
Mitglied in schwerwiegender Weise gegen den Zweck oder die Interessen des
Vereins und seine Satzung, gegen vom Verein erlassene Richtlinien oder gegen
gesetzliche Bestimmungen zur Regelung des Modellsports verstößt, oder das
Ansehen des Vereins nach außen schädigt oder beeinträchtigt.

Das ausscheidende Mitglied hat auch beim Ausscheiden während eines Geschäftsjahres
keinen Anspruch auf Rückzahlung des vollen oder anteiligen von ihm bereits bezahlten
Mitgliedsbeitrages.

5. Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit deren Erledigung nicht dem Vorstand oder
einem anderen Mitglied übertragen ist, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der
Mitglieder geregelt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn der Gegenstand der Beratung und
Abstimmung mit der Einladung der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.

Die Mitteilung hat spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin, gerechnet von dem in
der Einladung genannten Tag der Absendung, in Textform zu erfolgen. Mitglieder können bis
spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich Anträge zur
Mitgliederversammlung einreichen. Diese müssen neben dem vorformulierten
Beschlussantrag auch eine ausreichende Begründung enthalten. Der Vorstand hat solche
Anträge den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform
bekannt zu machen.

Stimmberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das
Gesetz oder die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht.

a) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im
Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) statt.


b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn

das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

6. Vorstand

a) Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und von jeweils zwei von ihnen

gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand ist für die ordentliche Führung der Geschäfte und die Verwaltung des
Vereinsvermögens verantwortlich.

Die Mitglieder des Vorstandes und alle Vereinsmitglieder, die für den Verein
Aufgaben übernehmen, werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können
die Vereinsämter, dies gilt insbesondere auch für die Vorstandsämter, im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.


Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.



b) Der Vorstand besteht aus


a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem Kassierer
c) dem Schriftführer,

d) dem technischen Leiter
e) dem Jugend- und Organisationsleiter,


wobei durch Beschluss der Mitgliederversammlung mehrere Funktionen in einer

Person vereinigt werden können.

c) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei

Jahren bestellt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit
solange im Amt, bis ihr jeweiliger Nachfolger wirksam gewählt worden ist. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Listenwahl ist zulässig.


Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Abstimmungen. Er kann für die,
Erledigung von Aufgaben, die den Verein nicht verpflichten, einem anderen
Vorstandsmitglied Vollmacht erteilen.

Der Kassierer ist für die finanzielle Ausstattung des Vereins, für den Einzug der
Beiträge und die Verwaltung des Vereinsvermögens zuständig.
Er hat alljährlich einer Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen und unterliegt der Kontrolle durch die bestellten Kassenprüfer. Diese
haben auch darüber zu wachen, dass die Mittel des Vereins zeitnah, satzungsgemäß
und steuerbegünstigt verwendet werden.

Der 1. Vorsitzende und der Kassierer haben jeweils Bankvollmacht; jeder ist allein
zeichnungsberechtigt.
Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr und alle damit zusammenhängenden
Geschäfte verantwortlich.
Der techn. Leiter hat für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung beim
Flugbetrieb zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen und vereinsinternen
Regelungen zu gewährleisten. Die zur Durchsetzung seiner Aufgaben notwendigen
Ordnungsmaßnahmen werden ihm von der Mitgliederversammlung übertragen.


Der techn. Leiter regelt die Benutzung des dem Verein zustehenden Fluggeländes
einschließlich der Parkplätze und der Feuerstelle. Seine Befugnisse im Einzelnen
regelt je nach Bedarf die Mitgliederversammlung.


Abberufung
Die Bestellung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder kann jederzeit durch eine
Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn nach Auffassung von zwei Dritteln
der erschienenen Mitglieder ein wichtiger Grund für diese Maßnahme vorliegt.

7. Kassenprüfung

Neben dem Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
zwei Kassenprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Der Auftrag der Kassenprüfer beschränkt sich regelmäßig auf die Kassenführung sowie auf
die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich
richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

8. Einnahmen und Beiträge

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus

- Zuschüssen und Fördermitteln des Staates, der Gemeinden oder des DAeC,
- Spenden, insbesondere von fördernden Mitgliedern,
- Einkünften aus Veranstaltungen,
- Erträgen aus Guthaben oder Veräußerungen,
- Aufnahmegebühren und Beiträgen.

Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Sie müssen der Höhe nach sozialverträglich sein und vor allem interessierten
Jugendlichen den Zugang zum Verein erleichtern. Der Gesamtbeitrag eines Mitglieds kann
sich aus dem Vereinsbeitrag, der Abgabe an einen Dachverband und aus Prämien zur
Haftpflichtversicherung zusammensetzen. Er wird grundsätzlich als Jahresbeitrag in einer
Gesamtsumme erhoben und ist spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.

Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder verpflichten sich persönlich zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitglieds gegenüber dem Verein.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ein nach Abschluss eines Geschäftsjahres sich ergebender Überschuss ist nach Abzug der
erforderlichen Rücklagen im darauffolgenden Geschäftsjahr für die steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden.

Aus einem sich ergebenden Überschuss können insbesondere Rücklagen im Rahmen
des § 58 Nr. 6 AO gebildet werden,

 zur regelmäßigen Instandhaltung und Erneuerung der Sicherheitsanlagen am

Fluggelände,


 zur umweltfreundlichen und Besucher ansprechenden Instandhaltung und Pflege des
Fluggeländes in seiner Gesamtheit,

 zur Instandhaltung und Erneuerung der Motormäher, des Anhängers und der sonst
benötigten Werkzeuge und Geräte (z.B. Hochstarteinrichtungen, Schleppmodelle,
Messgeräte zur Kontrolle der Geräuschemission).

9. Ausübung des Modellsports

Die Ausübung des Modellsports auf dem Vereinsgelände richtet sich ausschließlich nach
den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, der Aufstiegserlaubnis in der jeweils
gültigen Fassung, den versicherungsrechtlichen Vorgaben und den vereinsinternen
Richtlinien, insbesondere der Flugplatzordnung.





10. Sonstiges

Für die Auflösung des Vereins und für die Auslegung und Ergänzung der Satzung gelten
uneingeschränkt die Bestimmungen des BGB.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Aero-Club Saar e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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